Aufgrund dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass ein hochstrukturierter Rahmen ungeeignet sei. Der Vorfall vom 22. Oktober 2018 belege, dass die Massnahme keinen Sinn mache. Der Beschwerdeführer könne sich zwei Alternativen vorstellen: Er würde bei einer Entlassung aus der Massnahme mit seiner Freundin an einem anderen Ort versuchen, eine Zukunft aufzubauen. Er wäre bereit, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen. Es seien durch die Jugendanwaltschaft bisher mit Engagement viele Varianten geprüft worden, die aber alle gescheitert seien.