Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme sei einerseits der angesprochene Schutzgedanke. Andererseits sei bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit die Überprüfung der Erfolgschancen angezeigt. Die Jugendanwaltschaft erwähne, dass von den Institutionen die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers vorausgesetzt werde. Die Jugendanwaltschaft verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer den Widerstand gegenüber den Massnahmen nicht habe abbauen können. Aufgrund dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass ein hochstrukturierter Rahmen ungeeignet sei.