18 Abs. 1 JStG). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2017 sei die Schutzmassnahme der offenen Unterbringung angeordnet worden. Mit Verfügung vom 12. September 2018 sei ein (zweites) Massnahmeänderungsverfahren eröffnet worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer den Abbruch der Massnahme gefordert. Eine geschlossene Unterbringung dürfe nur als ultima ratio angeordnet werden. Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme sei einerseits der angesprochene Schutzgedanke.