JStG i.V.m. Art. 5 JStG müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren. Die Massnahme muss somit zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Urteil des Bundesgerichtes 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6 m.w.H.). Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig (Art. 18 Abs. 1 JStG).