2018, N. 9 zu Art. 18 JStG: Vorsorgliche Massnahme: Die zuständige Behörde kann Schutzmassnahmen auch während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme im Sinne von JStG Art. 18 sinngemäss gestützt auf JStG Art. 5 vorsorglich anordnen (BGer v. 22.04.2015, 6B_115/2015, E. 3.5). Das gilt auch für Jugendliche, die im Massnahmenvollzug volljährig geworden sind (vgl. BGer v. 22.04.2015, 6B_115/2015, E. 4.3)). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die Jugendanwaltschaft eine vorsorgliche Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann.