Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden (Art. 31 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 BV). Auch während des Vollzugs kann die zuständige Behörde, hier die Jugendanwaltschaft, im Sinne von Art. 5 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12- 15 JStG anordnen (siehe RIESEN-KUPPER, in: OFK StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 9 zu Art.