2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann indes in Bezug auf das Eventual- und das Subeventualbegehren.