Am 26. Oktober 2018 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren, verfügte einen Schriftenwechsel und wies darauf hin, dass die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Mit nach einmaliger Fristverlängerung erfolgter Stellungnahme vom 12. November 2018 beantragte die Leitung der Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.