Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 449 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungs- einrichtung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 12. Oktober 2018 (EO-15-300) Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugend- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein am 12. September 2018 eingeleitetes Massnahmeänderungsverfahren. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 regelte die Jugendanwaltschaft was folgt: 1. Bei A.________ wird vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung angeordnet. 2. Der Vollzug erfolgt im Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) ________. 3. Der Eintritt erfolgt am 15.10.2018. 4. A.________ wird infolge Wiedereintritts in das MZU per 15.10.2018 aus der Sicherungshaft ent- lassen. 5. Der Antrag der amtlichen Verteidigung um Massnahmeabbruch wird abgewiesen. 6. Für die Platzierungskosten wird Gutsprache geleistet. 7. Im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung wird ein Zusatzgutachten in Auftrag gegeben. 8. Der Begutachtungsauftrag erfolgt mit separater Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt. 9. Mit der amtlichen Verteidigung wurde bereits Herr Rechtsanwalt B.________, Wiesenstrasse 1, Postfach 530, 4902 Langenthal beauftragt. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Oktober 2018 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 12. Oktober 2018 der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau sei aufzuheben. 2. Die Massnahme sei abzubrechen und es sei der Beschwerdeführer in Freiheit zu versetzen. 3. Eventuell: Der Beschuldigte sei zur Vorbereitung der Ausreise in den Kosovo in Freiheit zu verset- zen. 4. Subeventuell: Die Vorbereitungen zur Ausreise in den Kosovo seien zu veranlassen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ertei- len, und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 26. Oktober 2018 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren, verfügte einen Schriftenwechsel und wies darauf hin, dass die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gel- te. Mit nach einmaliger Fristverlängerung erfolgter Stellungnahme vom 12. Novem- ber 2018 beantragte die Leitung der Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Be- schwerde zulässig. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen er- gibt sich aus Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). 2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwer- de legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 der Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann indes in Be- zug auf das Eventual- und das Subeventualbegehren. Der Streitgegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Die Beschwerdekammer kann deshalb weder – wie eventualiter beantragt – den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Ausreise in den Kosovo in Freiheit verset- zen noch – wie subeventualiter beantragt – die Vorbereitungen zur Ausreise in den Kosovo veranlassen. 3. 3.1 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden (Art. 31 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 BV). Auch während des Vollzugs kann die zuständige Behörde, hier die Jugendanwalt- schaft, im Sinne von Art. 5 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12- 15 JStG anordnen (siehe RIESEN-KUPPER, in: OFK StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 18 JStG: Vorsorgliche Massnahme: Die zuständige Behörde kann Schutzmassnahmen auch während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme im Sinne von JStG Art. 18 sinngemäss gestützt auf JStG Art. 5 vorsorglich anordnen (BGer v. 22.04.2015, 6B_115/2015, E. 3.5). Das gilt auch für Jugendliche, die im Massnahmenvollzug volljäh- rig geworden sind (vgl. BGer v. 22.04.2015, 6B_115/2015, E. 4.3)). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die Jugendanwaltschaft eine vorsorgliche Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sicherge- stellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt bei Privatpersonen oder in Erzie- hungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche er- zieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ist die Unterbringung in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nur dann anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Eine Unterbringung ist etwa in Fällen unvermeidbar, in welchen Eltern hoffnungslos überfordert sind, sie selbst ein Kind gefährden (Ge- walt, sexuelle Übergriffe, Vernachlässigung), das Sozialverhalten des Jugendlichen derart gestört ist, dass laufend neue Probleme entstehen, eine verfestigte Aus- weich- oder Fortlauf-Symptomatik vorliegt oder zu einer Subkultur (z.B. Drogen- szene) Distanz hergestellt werden muss (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kom- mentar Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 15 JStG). 3 Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Erforderlich ist ferner das Vorliegen eines medizinischen oder psychologischen Gutachtens (Abs. 3). Sämtliche vorsorglichen Schutzmass- nahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG i.V.m. Art. 5 JStG müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren. Die Massnahme muss somit zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünf- tige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Urteil des Bundesgerichtes 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6 m.w.H.). Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urtei- lende Behörde zuständig (Art. 18 Abs. 1 JStG). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2017 sei die Schutzmassnahme der offenen Unterbringung an- geordnet worden. Mit Verfügung vom 12. September 2018 sei ein (zweites) Mass- nahmeänderungsverfahren eröffnet worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer den Abbruch der Massnahme gefordert. Eine ge- schlossene Unterbringung dürfe nur als ultima ratio angeordnet werden. Voraus- setzung für die Anordnung einer Massnahme sei einerseits der angesprochene Schutzgedanke. Andererseits sei bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit die Überprüfung der Erfolgschancen angezeigt. Die Jugendanwaltschaft erwähne, dass von den Institutionen die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers vorausgesetzt werde. Die Jugendanwaltschaft verkenne nicht, dass der Beschwer- deführer den Widerstand gegenüber den Massnahmen nicht habe abbauen kön- nen. Aufgrund dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass ein hochstrukturierter Rahmen ungeeignet sei. Der Vorfall vom 22. Oktober 2018 bele- ge, dass die Massnahme keinen Sinn mache. Der Beschwerdeführer könne sich zwei Alternativen vorstellen: Er würde bei einer Entlassung aus der Massnahme mit seiner Freundin an einem anderen Ort versuchen, eine Zukunft aufzubauen. Er wä- re bereit, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen. Es seien durch die Jugendanwaltschaft bisher mit Engagement viele Varianten geprüft worden, die aber alle gescheitert seien. Die Möglichkeit eines ambulanten Settings sei bisher nicht in Betracht gezogen worden. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei gross. Er wäre sogar bereit, eine Rückreise in den Kosovo auf sich zu nehmen. Er wäre sich bewusst, dass dies folgende Konsequenzen hätte: Verlust des Aufent- haltsrechtes in der Schweiz; Einreisesperre während mehrerer Jahren; Trennung von den Eltern; Trennung von der Freundin; ethnische Schwierigkeiten; rein prakti- sche Herausforderungen. Trotzdem wäre er bereit, die Ausreise nicht aus takti- schen Gründen, sondern als ultima ratio vorzunehmen. Er habe sich bereits im No- vember 2017 intensiv mit dieser Frage beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt wäre zu- folge Unmündigkeit die Zustimmung der Eltern notwendig gewesen. Der Be- schwerdeführer habe die Jugendanwaltschaft über diese Absichten schon im No- vember 2017 orientiert. 4 3.3 Die Jugendanwaltschaft begründete ihren Entscheid damit, dass den problemati- schen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers derzeit nur im geschlossenen Rahmen entgegen getreten werden könne, da er sich jeglichen Sozialisierungsver- suchen bei seinen offenen Platzierungen beharrlich widersetzt oder sich diesen durch Flucht entzogen habe. Aufgrund seiner vielschichtigen Problembereiche, insbesondere seiner fortwährenden Delinquenz und seinem besorgniserregendem Betäubungsmittelkonsum, sei die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig. Es liege in Anbetracht der Gegensätzlichkeit der Zukunftsvorstellungen des Be- schwerdeführers – neues Leben aufbauen mit seiner Freundin einerseits, Ausreise in den Kosovo andererseits – die Vermutung nahe, dass die Ausreisepläne des Beschwerdeführers nur taktischer Natur seien; ganz abgesehen davon, dass es für ihn als Roma – also zu einer ethnischen Minderheit gehörend – im Kosovo äus- serst schwierig wäre, Fuss zu fassen, was wiederum dem Schutzgedanken des Jugendstrafrechts zuwiderliefe. Dem Antrag um Massnahmenabbruch werde daher nicht stattgegeben. In ihrer Stellungnahme ergänzt die Leitung Jugendanwaltschaft, im Verlauf der mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts vom 22. Juni 2017 angeordneten Schutz- massnahme habe sich der Beschwerdeführer entwickelt und verändert. Daher sei die mit Urteil angeordnete Schutzmassnahme in Bezug auf ihre Wirksamkeit frag- lich und deren vorsorgliche Abänderung notwendig geworden. Die Leitung Jugend- anwaltschaft zeigt folgende Meilensteine des Vollzugs auf: a. In der Zeit vom 25.01.2016 bis zum 03.07.2016 war A.________ (vorsorglich) im E.________ un- tergebracht und wurde begutachtet. Der Sachverständige kam zum Schluss, dass bei A.________ ein moderat bis deutlich erhöhtes Risiko für strafbare Handlungen bestehe, wobei sich neben der bereits fortgeschrittenen, nicht gewalttätigen Delinquenz, Umfeld bezogene und auch individuelle Risikofaktoren mit einer relativ breiten Problemverbreitung moderater Ausprägung als legal pro- gnostisch besonders gewichtig herausstellen würden (S. 58 Gutachten). Zusammenfassend wur- de „zum jetzigen Zeitpunkt" eine offene, stationäre Unterbringung empfohlen und als ausreichend erachtet (S. 65 Gutachten). Ohne jegliche weiterführenden Massnahmen müsse aber nebst dem moderat bis deutlich erhöhten Risiko für neue Straftaten von erschwerten Bedingungen für eine erfolgreiche soziale und berufliche Integration ausgegangen werden. b. Kurz nach dem Urteil des Jugendgerichtes des Kantons Bern vom 22.06.2016 wurde A.________ in das Berufsbildungsheim Neuhof versetzt. Während seines knapp 4.5-monatigen Aufenthaltes in Neuhof ging der junge Mann 8 Mal auf „Kurve" und musste 2 Mal in Sicherungshaft genommen werden. Da die Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit und die Berufsfindung durch die zahlrei- chen „Kurvengänge" unterbrochen und damit beeinträchtigt worden waren, wurde von den Fach- personen ein engeres Setting empfohlen. Dies, um zu verhindern, dass sich A.________ dem Entwicklungsprozess nicht permanent durch Flucht entziehen konnte. c. Am 17.01.2017 wurde A.________ in das Jugendheim C.________ versetzt, wo er sich zunächst für die Dauer von 3 Monaten auf der geschlossenen Wohngruppe aufhalten musste. Auf der ge- schlossenen Wohngruppe hat er sich angepasst verhalten und sich in die Jugendgruppeintegriert (S. 15 Zusatzbegutachtung). Er hielt sich auch an die vorhandenen Regeln und Strukturen und zeigte gegenüber den Sozialpädagogen ein adäquates, altersentsprechendes Verhalten. In den Gruppensitzungen und Einzelgesprächen habe er sich reflektiert und hilfsbereit gezeigt. Auch im Ausbildungsbereich habe er Freude und Motivation für die Arbeit mit Holz gezeigt. A.________ 5 wurde im Arbeitsbereich als selbständig, zuverlässig und hilfsbereit erlebt. Nach drei Monaten auf der Geschlossenen wurde an der Standortbestimmung vom 11.04.2017 der Übertritt auf die (halb- )offene Wohngruppe beschlossen. d. Nach nur 3 Tagen entzog sich A.________ der stationären Unterbringung bereits wieder durch Flucht (zunächst für 2.5 Wochen, nach seiner Rückführung am 09.05.2017 und nur 6 Tagen Auf- enthalt in Neuhof schliesslich für über einen Monat), worauf er erneut in Sicherungshaft genom- men und am 10.07.2017 auf die geschlossene Gruppe zurück versetzt werden musste. e. Nach nur 9 Tagen entzog sich A.________ dem Massnahme Vollzug erneut, indem er aus dem Fenster des Arbeitsbereiches und unter Selbstgefährdung flüchtete, bis er einen knappen Monat später am Domizil der Eltern verhaftet werden konnte. Gegen die Verhaftung leisteten A.________ und seine Familienmitglieder massiven Widerstand (vgl. Einleitung der angefochte- nen Verfügung). Nach erneuter Inhaftierung im Regionalgefängnis wurde A.________ im Rahmen eines Massnahmeänderungsverfahrens vorsorglich geschlossen in das MZU eingewiesen. Darü- ber hinaus wurde eine Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben. f. Dem Abschlussbericht des MZU kann entnommen werden, dass A.________ bis zur Gutachten- seröffnung einen deutlichen Wandel vollzogen habe (S. 31 Abschlussbericht). Er habe sich ver- bindlich in der Zusammenarbeit gezeigt und sei differenzierter, offener und vor allem reifer erlebt worden. Die ihm aufgetragenen Arbeiten habe er zuverlässig erledigt. Es sei ihm gelungen, seine Motivation und Leistung aufrecht zu erhalten. Erst als die Gutachtenseröffnung näher rückte, sei er instabiler geworden und habe sich sehr auf eine Anschlusslösung ausserhalb des MZU einge- stellt. Die Sachverständige kam dann auch zum Schluss, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung die Rückfallprognose ohne jegliche Massnahme gemäss klinischem Eindruck als günstiger zu beurteilen sei (S. 52 Zusatzgutachten). Die Entwicklung sei insbesondere auf die begonnene Nachreifung seiner Persönlichkeit und die Abkehr von delinquentem Verhaltensweisen im Massnahmeverlauf zurück zu führen, zumal sich keine Progredienz hin zu Gewaltdelikten an- nehmen lasse. Es werde deshalb zum aktuellen Zeitpunkt eine Unterbringung in einem offenen Setting als genügend erachtet. A.________ sei aber ohne Unterstützungsmassnahmen in seiner Entwicklung gefährdet, wobei die unreife Persönlichkeitsentwicklung (hedonistische Einstellung, mangelnde Frustrationstoleranz, Kritikempfindlichkeit etc.) sowie das defizitäre Selbstwertwerter- leben mit narzisstischen Kompensationstendenzen (geringe Kritikfähigkeit, leichte Kränkbarkeit, erhöhtes Anspruchdenken) sowie die erzieherische Fehlentwicklung und die Vermeidung von Rückfällen seine Massnahmebedürftigkeit indizieren. Er benötige Nacherziehung und Strukturen und Unterstützung bei der Nachreifung seiner Persönlichkeit, wobei keine Anhaltspunkte auf eine eingeschränkte Massnahmefähigkeit vorlägen (S. 47 Zusatzgutachten). Aufgrund des hohen Au- tonomie- und Kontrollbedürfnisses des jungen Mannes wurde indes empfohlen, ihn eng in die Umsetzung der Massnahme einzubeziehen und diese in offenem Rahmen zu vollziehen, da ein geschlossener Rahmen mit Autonomieeinschränkungen und wachsendem Widerstand einherge- hen würde. g Da für die Verantwortlichen des MZU ein sofortiger Übertritt in Anbetracht des Entwicklungsstands von A.________ nicht in Frage kam, wurde für A.________ eine neue, offen geführte Institution gesucht. A.________ wurde bei der Auswahl der neuen Institution mit einbezogen und er ent- schied sich schlussendlich für das sehr offen geführte ZSP D.________. Leider verweigerte sich A.________ aber bald sämtlichen arbeitsintegrativen Massnahmen, konsumierte THC und Alko- hol, blieb der Therapie fern und ging wiederholt auf „Kurve". Wie in der angefochtenen Verfügung beschrieben, delinquierte A.________ auf seiner Flucht mehrfach. 6 h. Da der offen geführte Vollzug als nicht zielführend angesehen werden musste, erfolgte schluss- endlich die angefochtene Rückversetzung in das MZU (geschlossen). Allerdings sitzt A.________ bereits wieder in Sicherungshaft, da er mit Mobiliar um sich schmiss und Sozialpädagogen be- drohte („ich greife Sozialpädagogen an und kann für nichts garantieren, ich bin eine tickende Zeit- bombe"). Die Verantwortlichen des MZU haben signalisiert, noch einmal einen Versuch zu wagen und A.________ zurück zu nehmen nach seinem Gefängnisaufenthalt. Der zuständige Staatsan- walt, welcher die Delikte gegen A.________ während seines letzten „Kurvenganges" untersucht, hat in Aussicht gestellt, A.________ in Untersuchungshaft zu nehmen, falls die Massnahme abge- brochen werden muss (Wiederholungsgefahr, Fluchtgefahr, Ausführungsgefahr, abgekürztes Ver- fahren mit Landesverweis). 3.4 3.4.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Mit der Leitung Jugendanwaltschaft ist den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt entgegenzutreten: 3.4.2 Ad geschlossene Unterbringung erst als ultima ratio: Beim Beschwerdeführer mussten wie gesehen bereits diverse (weniger einschneidende) Schutzmassnah- men angeordnet werden. Der Beschwerdeführer war bereits im Berufsbildungsheim Neuhof, im Jugendheim C.________ und im ZSP D.________ untergebracht. Er zeigte dabei mehrmals deutlich, dass er mit den Freiräumen und den losen Struktu- ren überfordert ist. So konnte in den vier Monaten im ZSP D.________ die Thera- pie nicht starten (vgl. undatierten Abschlussbericht des ZSP D.________ in Ordner Vollzug, Fasz. 4), da der Beschwerdeführer sich dem offenen Setting der Institution immer wieder durch Flucht entzog. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass die Massnahmenziele einzig im geschlossenen Rahmen erreicht werden können. Die drei Monate auf der geschlossenen Abteilung des Jugend- heims C.________ und die Eintrittsphase auf der geschlossenen Abteilung des Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) zeigten, dass er durchaus in seiner Persön- lichkeit nachreifen und sich auf ein solches Setting einlassen kann. Im offenen Rahmen und auf der Flucht scheint er indes in hohem Masse Alkohol, THC und andere Substanzen wie Benzodiazepine zu sich genommen zu haben. Im Schluss- bericht des ZSP D.________ wird auf Seite 3 festgehalten, dass der Konsum von THC und Alkohol eine zentrale Rolle beim Beschwerdeführer eingenommen habe. Er habe trotz Verbot des Öfteren alkoholische Getränke und THC in die Institution gebracht. Bei einer Zimmerkontrolle seien auch antidepressiv wirkende Medika- mente gefunden worden. Bei der polizeilichen Befragung vom 13. August 2018 be- treffend die Fahrt mit dem gestohlenen Personenwagen gab er zu Protokoll, sich wegen des Einflusses von Alkohol und Xanax an nichts mehr erinnern zu können. Auf einer Skala von 1-10 würde er seinen Alkoholpegel auf Stufe 10 ansetzen (Ordner MäV, Fasz. 5, S. 7 der EV). Der Beschwerdeführer hat zwar keine Gewalt- oder Sexualdelikte begangen. Trotzdem muss ernsthaft befürchtet werden, dass er für die Gesellschaft ein Risiko darstellt. Er wurde auf seinen Entweichungen wiederholt straffällig, entwendete den nicht immatrikulierten Personenwagen seines Vaters und fuhr damit ohne Füh- rerausweis herum, was potenziell tödliche Folgen für Drittpersonen haben kann. Das öffentliche Interesse für einen einschneidenden staatlichen Eingriff ist gege- ben. Der Beschwerdeführer steht des Weiteren unter dem dringendem Tatver- 7 dacht, mit weiteren Personen in einen Garagenbetrieb eingebrochen zu sein und einen Personenwagen gestohlen zu haben. Anlässlich seiner polizeilichen Befra- gung stritt er – trotz belastender Aussagen eines Mitbeschuldigten – ab, am Fahr- zeugdiebstahl beteiligt gewesen zu sein. Er sei lediglich mit dem zuvor entwende- ten Auto mitgefahren. Ob er den Personenwagen gelenkt habe, könne er infolge seines massiven Alkohol-und Xanaxkonsums nicht sagen. Festzuhalten ist also so oder anders, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt kam, nachdem er von der geschlossenen Abteilung des MZU in das offen geführte ZSP D.________ versetzt worden war. Die geschlossene Unter- bringung erscheint vor diesem Hintergrund derzeit die einzig taugliche Lösung zu sein. 3.4.3 Ad Erfolgschancen der Massnahme: Das Zusatzgutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 13. Februar 2018 (Ordner MäV, Fasz. 4) erkennt kei- ne Einschränkungen für eine Massnahmefähigkeit (Seite 47), jedoch eine klare Massnahmebedürftigkeit. Die bisherigen Erfahrungen im geschlossenen Rahmen (Stiftung E.________, Jugendheim C.________, MZU) zeigten auf, dass der Be- schwerdeführer fähig ist, Entwicklungsschritte zu machen. Bis jetzt konnte noch nie eine Therapie über einen längeren Zeitraum mit ihm gemacht werden. Die Platzie- rung vor einem Jahr war geprägt von der Aussicht, dass ein Zusatzgutachten er- stellt wird (bis Februar 2018) und (ab Februar 2018) ein Platz für ihn in einer offe- nen Institution gesucht wird und es sich daher für ihn nicht lohnt, sich auf eine The- rapie einzulassen. Die Beurteilung der Erfolgschancen der Massnahme kann somit erst nach einer längeren Zeit im geschlossenen Rahmen schlüssig erfolgen. 3.4.4 Ad Ungeeignetheit des hochstrukturieren Rahmens: Wie bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer noch nie über eine längere Zeit im «hochstrukturierten Rahmen» platziert, ohne dass er die Aussicht auf eine offene Platzierung hatte. Erwiesen scheint bisher einzig, dass der offene Rahmen für ihn jedenfalls derzeit ungeeignet ist. 3.4.5 Ad Vorfall vom 22. Oktober 2018: Ein solch bedrohliches Verhalten indiziert die Massnahmebedürftigkeit, nicht das Gegenteil davon. Solange die zuständige Insti- tution den so agierenden Beschwerdeführer nicht von sich aus wegen Untragbar- keit zur Verfügung stellt, kann es nicht angehen, dass die Jugendanwaltschaft die Massnahme wegen Zwecklosigkeit abbricht, nur weil sich der Beschwerdeführer mit renitenten Mitteln der Massnahme zu widersetzen versucht. Solcher Renitenz ist richtigerweise mit disziplinarischen Massnahmen (Arrest, Sicherungshaft) zu begegnen. Die Schutzmassnahme darf nicht vorschnell aufgehoben werden. Die Beschwerdekammer erachtet deshalb wie die Jugendanwaltschaft die Massnahme nach wie vor als sinnvoll und zielführend. 3.4.6 Ad Alternative ambulantes Setting: Damit die Freundin des Beschwerdeführers als Ressource zur Unterstützung beim Weg der Reintegration wahrgenommen werden kann, müsste die Beziehung als stabil gelten. Fakt ist aber, dass die Beziehung erst vor kurzem startete und bisher nur während der Entweichung und der Sicher- ungshaft des Beschwerdeführers gelebt werden konnte. Es ist völlig offen, wie sich die Beziehung nach einer Massnahmeänderung respektive einer Aufhebung der Unterbringung entfalten und ob sie ihn stützen würde. Ein Zusammenzug in eine 8 gemeinsame Wohnung und eine damit verbundene soziale Kontrolle durch die Freundin scheint verfrüht. Der Beschwerdeführer hat offenbar in den letzten Jahren immer wieder Versprechungen gemacht und Verhaltensänderungen in Aussicht gestellt. Allerdings hat er sein Verhalten nicht angepasst und sich der Schutzmass- nahme entzogen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im ambulanten Rahmen korrekt mitarbeiten würde. Die Erforderlichkeit einer vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung ist ge- geben. 3.4.7 Ad Leidensdruck und Alternative Ausreise in den Kosovo: Der Beschwerdeführer scheint kein wirklichkeitsnahes Bild von der Situation im Kosovo zu haben. Auch die Beschwerdekammer geht davon aus, dass er bei einer Konkretisierung der freiwilligen Ausreise seine Mitwirkung zurückziehen würde und er die mögliche Ausreise nur aus taktischen Gründen einbringt. Dies war bereits im November 2017 der Fall (siehe Schreiben Rechtsanwalt B.________ vom 14. November 2017 [Beilage 4 der Beschwerdeschrift]). Der Beschwerdeführer stellte alsdann nie einen konkreten Antrag. Da sodann das Zusatzgutachten eher positiv für ihn ausgefallen war, kam er zwischenzeitlich offenbar von der Idee einer Ausreise ab. Auch dem Zusatzgutachten vom 13. Februar 2018 kann entnommen werden, dass es sich bei der «Androhung», in den Kosovo auszureisen, lediglich um einen Versuch gehan- delt habe, seine Autonomie wiederzuerlangen (vgl. S. 39 des Zusatzgutachtens der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in Ordner MäV, Fasz. 4). Die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung ist für den Beschwer- deführer zumutbar. Der Grundrechtseingriff steht in einer vernünftigen Relation zum angestrebten Ziel der deliktsfreien Zukunft des Beschwerdeführers. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 12. Oktober 2018 nicht zu beanstanden. Sowohl die vorsorgliche Unterbringung in einer ge- schlossenen Erziehungseinrichtung als auch die Verweigerung des Massnahmen- abbruchs erweisen sich als rechtmässig. Die vorsorgliche Unterbringung ist geeig- net, erforderlich und in einer Güterabwägung für den Beschwerdeführer zumutbar. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Leitung Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - Rechtsanwalt G.________ - Jugendanwalt F.________, Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten) Bern, 19. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10