a und b StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin Akten vom Bundesgericht erhalten haben will, hat sie sich an dieses zu wenden. Gleichermassen steht es ihr frei, Meldung beim «Pariser Gericht» zu machen, wie sie es in ihrem Schreiben vom 5. November 2018 beantragt wurde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig.