von vornherein ein Prozesshindernis (Verjährung) vorliegt. An diesem Ergebnis vermag auch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin oder die Edition von weiteren Unterlagen beim Bundesgericht etc. nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wurde, inwiefern diese einen Tatverdacht gegen die angezeigten Beschuldigten 1-3 begründen könnten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Beschuldigten 1- 3 zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO).