Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die von ihr gegenüber dem Beschuldigten 1 in der Anzeige geschilderten Anschuldigungen in der angefochtenen Verfügung korrekt wiedergegeben. Einer Korrektur resp. eines Gesprächs bedarf es nicht. 5.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung ersichtlich ist resp. von vornherein ein Prozesshindernis (Verjährung) vorliegt.