5 Weiter kann auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Unverjährbarkeit der vom Beschuldigten 3 angeblich begangenen Taten nicht gefolgt werden. Eine schwere Körperverletzung ist nicht unverjährbar. Die Verjährung beginnt vielmehr mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (vgl. Art. 98 Bst. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Vorliegend soll der Beschuldigte 3 die Beschwerdeführerin im November 1957 im Mutterleib ihrer Mutter mit Gelbkörperhormon-Spritzen vergiftet haben.