Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Gleichermassen ist auch eine Revision des angeblich gegen ihren verstorbenen Vater gefällten Urteils nicht mehr möglich (vgl. zudem Art. 410 Abs. 1 StPO betreffend die – hier nicht vorliegenden – notwendigen Voraussetzungen einer Revision,). Eine «Neubeurteilung des Falles J.________» ist daher nicht möglich. Hierfür wäre im Übrigen die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Familiengeschichte begründet kein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1-3.