__ sowie die von ihr erlittenen Quälereien werden von der Beschwerdeführerin weder näher begründet noch mit Hinweisen belegt. Vielmehr spricht die Beschwerdeführerin selbst von der blossen Möglichkeit, dass sich die Angelegenheit so abgespielt haben könnte und verwendet das Wort der «blossen Spekulation». Blosse Vermutungen reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. E. 5.1 hiervor). K.________, welcher sich als «Verschwörer» ebenfalls strafbar gemacht haben soll, ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verstorben. Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht.