Die weiter gegen den Beschuldigten 1 erhobenen neuen Vorwürfe entbehren einer plausiblen Tatsachengrundlage. Soweit die Beschwerdeführerin die Beschuldigten 2 als «Verschwörer» angezeigt haben will, erscheinen ihre Darstellungen wenig glaubhaft. Es liegen keine konkreten und erheblichen Hinweise auf eine etwaige «Verschwörung» vor, in deren Rahmen strafrechtlich relevante Handlungen begangen worden sein sollen. Die geltend gemachte Erpressung und Bedrohung ihres Vaters J.________ sowie die von ihr erlittenen Quälereien werden von der Beschwerdeführerin weder näher begründet noch mit Hinweisen belegt.