Daran vermögen auch die oberinstanzlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, werden betreffend den Beschuldigten 1 hinsichtlich der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens BM 13 1436 wegen angeblichem Urkundendelikt weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen vorgebracht. Eine Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens fällt daher ausser Betracht (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO). Die weiter gegen den Beschuldigten 1 erhobenen neuen Vorwürfe entbehren einer plausiblen Tatsachengrundlage.