4 lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Die Staatsanwaltschaft darf weiter kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sog. Prozesshindernisse, vorliegen. Hier zu nennen ist etwa die Verjährung (Art. 310 Abs. 1 Bst.