Zudem ist kein weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. Im Weiteren beschuldigt D.________ im dritten Schreiben vom 03.10.2018 (BM 18 43077) Dr. C.________, sie vor ihrer Geburt mit „Gelbkörper-Spritzen krank gemacht" zu haben. D.________ wurde am 19.07.1958 geboren. Die Tat hätte also davor stattfinden müssen und ist dadurch in jedem Fall verjährt. Die genauen Umstände der Tat und die Identität des Beschuldigten können somit offenbleiben. Aus der Anzeige ergibt sich nicht der geringste Tatverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde .Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.