Diese Vorwürfe werden nicht weiter substantiiert. Somit ist die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens ebenso ausgeschlossen wie die Eröffnung eines Neuen. Im zweiten Schreiben vom 03.10.2018 (BM 18 39509) nennt D.________ eine Gruppe von „Verschwörern", darunter E.________ und Bundesrat F.________. Es ist unklar, was genau sie mit „Missbrauch als viel Geld einbringender Devisenhändler" zum Nachteil ihres Vaters meint. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies strafrechtlich relevant sein sollte und geht aus der Anzeige in keiner Art und Weise hervor. Zudem ist kein weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich.