Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.v. Art. 323 StPO ist zudem eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass die relevanten Umstände zu einer anderen Beurteilung als in der Einstellungsverfügung führen (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, 3. Auflage, Art. 323 N 13). Anstelle neuer Tatsachen bringt D.________ lediglich neue Anschuldigungen gegen A.________ vor, die sich noch nicht in der Anzeige vom 15.01.2013 fanden, aber in dieselbe Kerbe schlagen. So habe er Gehirnscans ihres Vaters verschwinden lassen und Patienten krank gemacht. Diese Vorwürfe werden nicht weiter substantiiert.