im Schreiben vom 28.09.2018 begehrten Wiederaufnahme gilt was folgt: Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 323 StPO). D.________ legt keine neuen Beweismittel vor, die relevant wären. Somit müssten für eine Wiederaufnahme neue Tatsachen bekannt werden. Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.v.