Eine Strafanzeige gegen weitere Personen ist bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin prima vista kein strafrechtlich relevantes Verhalten der neu genannten Personen ergibt, welches die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: