Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-3 den Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren oberinstanzlichen Eingaben weitere Personen angezeigt haben will, insbesondere Bundesrichterin G.________, Bundesanwalt H.________, Mitarbeiter der L.________(Bank) und der Post AG, Rechtsanwalt I.________ und sein Kollege etc., ist hierauf nicht einzutreten. Eine Strafanzeige gegen weitere Personen ist bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m.