Am 1., 2., 3. und 5. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).