Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 446 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte Dr. med. A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Dr. C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Krankmachen von Patienten, Verschwinden von Hirnscans etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. Oktober 2018 (BM 18 41995+39509+43077) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen «Krankmachen von Pati- enten und Verschwinden von Hirnscans», gegen eine Gruppe von «Verschwö- rern», darunter E.________ und Bundesrat F.________ (nachfolgend: Beschuldig- te 2) wegen «Missbrauch als viel Geld einbringender Devisenhändler» sowie Dr. C.________, weitere Personalien unbekannt, (nachfolgend: Beschuldigter 3) we- gen schwerer Körperverletzung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwer- deführerin am 18. Oktober 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Straf- verfahren gegen die angezeigten Personen an die Hand zu nehmen. Am 29. Okto- ber 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Diese ging innert Frist ein. Am 1., 2., 3. und 5. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben ein. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist auf das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-3 den Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren oberinstanzli- chen Eingaben weitere Personen angezeigt haben will, insbesondere Bundesrich- terin G.________, Bundesanwalt H.________, Mitarbeiter der L.________(Bank) und der Post AG, Rechtsanwalt I.________ und sein Kollege etc., ist hierauf nicht einzutreten. Eine Strafanzeige gegen weitere Personen ist bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich aus den Ausführungen der Beschwer- deführerin prima vista kein strafrechtlich relevantes Verhalten der neu genannten Personen ergibt, welches die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen wür- de. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme wie folgt: 2 D.________ wendet sich mit drei Schreiben vom 28.09.2018 und 03.10.2018 an die Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland. Im ersten Schreiben (BM 18 41995) fordert D.________ eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen A.________ (BM 13 1436), das aufgrund ihrer Strafanzeige vom 15.01.2013 eröffnet und am 13.06.2013 eingestellt wurde. Sie wirft ihm vor, Hirnscans ihres Vaters verschwinden gelassen zu haben, Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Vater verletzt zu haben und all- gemein Patienten krank zu machen. Im zweiten Schreiben (BM 18 39509) fordert sie von einer Grup- pe von „Verschwörern" „Schuldannahme, -übernahme, und -anerkennung, Genugtuung und Wieder- gutmachung". Im dritten Schreiben (BM 18 43077) beschuldigt sie Dr. C.________, sie „im Schosse [ihrer] Mutter mit Gelbkörper-Spritzen krankgespritzt" zu haben. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Betreffend die von D.________ im Schreiben vom 28.09.2018 begehrten Wiederaufnahme gilt was folgt: Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechts- kräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für ei- ne strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Art. 323 StPO). D.________ legt keine neuen Beweismittel vor, die relevant wären. Somit müssten für eine Wieder- aufnahme neue Tatsachen bekannt werden. Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.v. Art. 323 StPO ist zudem eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass die relevanten Umstände zu einer anderen Beurteilung als in der Einstellungsverfügung führen (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, 3. Auflage, Art. 323 N 13). Anstelle neuer Tatsachen bringt D.________ lediglich neue Anschuldigungen gegen A.________ vor, die sich noch nicht in der Anzeige vom 15.01.2013 fanden, aber in dieselbe Kerbe schlagen. So habe er Gehirnscans ihres Vaters verschwinden lassen und Patienten krank gemacht. Diese Vorwürfe werden nicht weiter substantiiert. Somit ist die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens ebenso ausgeschlossen wie die Eröffnung eines Neuen. Im zweiten Schreiben vom 03.10.2018 (BM 18 39509) nennt D.________ eine Gruppe von „Ver- schwörern", darunter E.________ und Bundesrat F.________. Es ist unklar, was genau sie mit „Miss- brauch als viel Geld einbringender Devisenhändler" zum Nachteil ihres Vaters meint. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern dies strafrechtlich relevant sein sollte und geht aus der Anzeige in keiner Art und Weise hervor. Zudem ist kein weiteres strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich. Im Weiteren beschuldigt D.________ im dritten Schreiben vom 03.10.2018 (BM 18 43077) Dr. C.________, sie vor ihrer Geburt mit „Gelbkörper-Spritzen krank gemacht" zu haben. D.________ wurde am 19.07.1958 geboren. Die Tat hätte also davor stattfinden müssen und ist dadurch in jedem Fall verjährt. Die genauen Umstände der Tat und die Identität des Beschuldigten können somit offen- bleiben. Aus der Anzeige ergibt sich nicht der geringste Tatverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde .Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren umfangreichen Eingaben an die Beschwer- dekammer in Strafsachen sinngemäss zusammengefasst Folgendes vor: Vorlie- gend handle sich um einen kriminellen Fall, der zum Tode vieler geführt, ihre Fami- lie zerstört und diese über Vergiftungen beinahe ums Leben gebracht habe. Seit Januar 2013 versorge sie die Staatsanwaltschaft mit regelmässig neu entdeckten Informationen zu diesem brisanten Verschwörungsfall, der drohe, die ganze Schweiz zu zerstören. Dass der Fall von absoluter Dramatik sei, ergebe sich auch 3 daraus, dass ihr Computer ständig überwacht werde. Sie habe Angst, dass die «Verschwörer» herausfänden, wie weit ihre Entdeckungen bezüglich des «Falles J.________» nach 17 Jahren 1 Monat und 20 Tagen Einsatz bereits fortgeschritten seien. Es bestehe die Gefahr, dass ihre Mutter versterbe, ohne dass sie erfahre, was der Grund ihres Leidens gewesen sei. Sie [die Beschwerdeführerin] sei im No- vember 1957 vom Beschuldigten 3 im Mutterleib mit Gelbkörperhormon-Spritzen vergiftet worden. Sie sei nach wie vor krank. Aufgrund ihrer lebenslänglichen Krankheit sei der Fall unverjährbar. Sie gehe davon aus, dass die «Verschwörer» ihre Arbeitsdienste haben wollten, weshalb man sie Quälereien habe erleiden las- sen. Dies habe sich bis heute nicht geändert. Die «Verschwörer» hätten ihren Vater J.________ zu Finanzhandlungen gezwungen, welche er selber nicht getätigt hät- te. Sie hätten ihm gedroht und ihn erpresst. Der damalige Direktor der L.________(Bank) K.________ habe ihren Vater als «Cityboy» missbraucht. E.________ sei als stellvertretender Direktor das Ausführungsorgan von K.________ in J.________s Manipulationen für Betrügereien gewesen. Die Be- schwerdeführerin mutmasst, K.________s Gegenschlag gegen ihren Vater habe darin bestanden haben können, ihn wegen Steuerhinterziehung anzuzeigen. Ihr Vater J.________ könnte eine Teilschuld, welche K.________ und/oder E.________ in diesem Verschwörertum gegolten habe, auf sich genommen haben. Diese habe ihnen all diese Leiden beschert. Alle Schuld der Schweiz bezüglich Mitmachens bei der Welt-Verschwörung habe auf einen Menschen, ihren Vater J.________, geladen werden können. Bundesrat F.________ habe das nicht gut funktionierende Wirtschaftssystem «aufmöbeln» wollen. Sie arbeite aber nicht für Geld und noch viel weniger für «Verschwörer». Dies habe der Bundesrat zu akzep- tieren. Sie aber daraufhin solchermassen zu quälen sei ein absolut unwürdiger Akt und gehöre bestraft. Ihr Vater J.________ habe Bundesrat F.________ im Auftrag von K.________ und E.________ finanziell aufbauen müssen. Weshalb der Be- schuldigte 1 keine «Schuldnahme» im «Fall J.________» annehme, sei einfach zu beantworten. Er gehöre zu den «Verschwörern». Sie erwarte, dass so rasch wie möglich ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten 1 und ihr bei der Gerichts- behörde organisiert werde, damit die unsensibel gehaltenen Äusserungen des Staatsanwalts gegenüber dem Arzt – angeblich von ihr so dargelegt – geklärt wer- den könnten. Die Staatsanwaltschaft habe sie abgrundtief in der Darstellung ihrer Äusserungen enttäuscht. Sie fordere Wiedergutmachung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen habe den «Fall J.________» an die Hand zu nehmen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- 4 lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Die Staatsanwaltschaft darf weiter kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sog. Prozess- hindernisse, vorliegen. Hier zu nennen ist etwa die Verjährung (Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 310 StPO). 5.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und recht- lich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Hand- lung der angezeigten Beschuldigten 1-3, welche eine Anhandnahme eines Straf- verfahrens rechtfertigen würden. Es besteht offensichtlich kein objektiver Anfangs- verdacht für das Vorliegen irgendeiner strafrechtlich relevanten Handlung. Daran vermögen auch die oberinstanzlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, werden betreffend den Beschuldigten 1 hinsichtlich der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens BM 13 1436 wegen angeblichem Urkundendelikt weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen vorgebracht. Eine Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens fällt daher ausser Betracht (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO). Die weiter gegen den Be- schuldigten 1 erhobenen neuen Vorwürfe entbehren einer plausiblen Tatsachen- grundlage. Soweit die Beschwerdeführerin die Beschuldigten 2 als «Verschwörer» angezeigt haben will, erscheinen ihre Darstellungen wenig glaubhaft. Es liegen kei- ne konkreten und erheblichen Hinweise auf eine etwaige «Verschwörung» vor, in deren Rahmen strafrechtlich relevante Handlungen begangen worden sein sollen. Die geltend gemachte Erpressung und Bedrohung ihres Vaters J.________ sowie die von ihr erlittenen Quälereien werden von der Beschwerdeführerin weder näher begründet noch mit Hinweisen belegt. Vielmehr spricht die Beschwerdeführerin selbst von der blossen Möglichkeit, dass sich die Angelegenheit so abgespielt ha- ben könnte und verwendet das Wort der «blossen Spekulation». Blosse Vermutun- gen reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. E. 5.1 hiervor). K.________, welcher sich als «Verschwörer» ebenfalls strafbar gemacht haben soll, ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verstorben. Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Glei- chermassen ist auch eine Revision des angeblich gegen ihren verstorbenen Vater gefällten Urteils nicht mehr möglich (vgl. zudem Art. 410 Abs. 1 StPO betreffend die – hier nicht vorliegenden – notwendigen Voraussetzungen einer Revision,). Eine «Neubeurteilung des Falles J.________» ist daher nicht möglich. Hierfür wäre im Übrigen die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Familiengeschichte begründet kein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1-3. 5 Weiter kann auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Un- verjährbarkeit der vom Beschuldigten 3 angeblich begangenen Taten nicht gefolgt werden. Eine schwere Körperverletzung ist nicht unverjährbar. Die Verjährung be- ginnt vielmehr mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (vgl. Art. 98 Bst. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Vor- liegend soll der Beschuldigte 3 die Beschwerdeführerin im November 1957 im Mut- terleib ihrer Mutter mit Gelbkörperhormon-Spritzen vergiftet haben. Aufgrund der Tatbegehung im Jahr 1957 ist die angezeigte angebliche schwere Körperverlet- zung unter Berücksichtigung einer höchst möglichen Verjährungsdauer offensicht- lich bereits verjährt, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht von Weiterungen hierzu abgesehen hat. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin die von ihr gegenüber dem Beschuldigten 1 in der Anzeige ge- schilderten Anschuldigungen in der angefochtenen Verfügung korrekt wiedergege- ben. Einer Korrektur resp. eines Gesprächs bedarf es nicht. 5.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Hand- lung ersichtlich ist resp. von vornherein ein Prozesshindernis (Verjährung) vorliegt. An diesem Ergebnis vermag auch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin oder die Edition von weiteren Unterlagen beim Bundesgericht etc. nichts zu ändern, zu- mal nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wurde, in- wiefern diese einen Tatverdacht gegen die angezeigten Beschuldigten 1-3 begrün- den könnten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Beschuldigten 1- 3 zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin Akten vom Bundesgericht erhalten haben will, hat sie sich an dieses zu wenden. Gleichermas- sen steht es ihr frei, Meldung beim «Pariser Gericht» zu machen, wie sie es in ih- rem Schreiben vom 5. November 2018 beantragt wurde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Si- cherheit in gleicher Höhe verrechnet. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe verrechnet. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten 1 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt M.________ (mit den Akten) Bern, 12. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7