6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden somit zu Hälfte, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Restanz trägt der Kanton Bern. 6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).