10 sen ist, ist das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach sie beabsichtigt habe, anlässlich dieser Einvernahme die finanzielle Situation zu besprechen, glaubhaft. Dieser von der Staatsanwaltschaft anvisierte Zeitpunkt kann nicht als verspätet bezeichnet werden, zumal offensichtlich keine Zwangsvollstreckung gedroht hat. Die M.________-Bank hatte bereits im September 2018 Kenntnis über den Zahlungseingang von CHF 28‘000.00. Einzig über deren Freigabe bzw. Verwendungszweck wurde sie seitens der Staatsanwaltschaft noch nicht definitiv informiert.