Zwar trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft auf das Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 19. September 2018 vor Beschwerdeeinreichung am 19. Oktober 2018 nicht gemeldet hat. Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft aktenkundig bisher immer umgehend die Eingaben des Beschwerdeführers bzw. dessen amtlichen Verteidigers beantwortet hat und per 24. Oktober 2018 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer geplant gewe-