Damit besteht kein Anlass, zusätzlich einen Betrag von CHF 16'841.90 von einem beschlagnahmten Konto freizugeben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5.5 Eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft kann, soweit die Freigabe von CHF 16'841.90 bzw. der zunächst fehlgeleiteten CHF 28‘000.00 betreffend, nicht ausgemacht werden. Zwar trifft zu, dass sich die Staatsanwaltschaft auf das Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 19. September 2018 vor Beschwerdeeinreichung am 19. Oktober 2018 nicht gemeldet hat.