Zum anderen würden im Rahmen einer allfälligen Berechnung des Existenzminimums die Steuern nicht berücksichtigt (Kreisschreiben Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums). Wie die Staatsanwaltschaft abschliessend festhält, reicht der dem Beschwerdeführer aufgrund der Erhöhung der Hypothek zur Verfügung stehende Betrag von CHF 37‘000.00 aus, um die Forderungen der M.________-Bank für das 2. und 3. Quartal zu begleichen. Damit besteht kein Anlass, zusätzlich einen Betrag von CHF 16'841.90 von einem beschlagnahmten Konto freizugeben.