Zum einen kann der Beschwerdeführer nicht darüber bestimmen, für welche Positionen seine Einzahlung verwendet wird, sind doch zunächst die fälligen Forderungen zu begleichen. Zum anderen würden im Rahmen einer allfälligen Berechnung des Existenzminimums die Steuern nicht berücksichtigt (Kreisschreiben Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums).