Dass der Beschwerdeführer diesen Betrag zwischenzeitlich für Steuerforderungen verwendet hat, kann nicht gehört werden. Ebenso wenig, dass die einbezahlten CHF 28‘000.00 zu einem Teil für künftige Amortisationen zu verwenden gewesen wären, statt für fällige Forderungen der M.________-Bank. Zum einen kann der Beschwerdeführer nicht darüber bestimmen, für welche Positionen seine Einzahlung verwendet wird, sind doch zunächst die fälligen Forderungen zu begleichen.