Dass er effektiv nicht in der Lage gewesen ist, die 3. Rate in Sachen Hypothek mittels seiner Rentenzahlungen anzuäufnen, belegt der Beschwerdeführer in keiner Weise. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, sind die durch die Erhöhung der Hypothek erlangten liquiden Mittel von insgesamt CHF 37'000.00 vollumfänglich (und nicht nur im Umfang von CHF 28‘000.00) zur Bezahlung der fälligen Forderungen betreffend Hypothekarzinse und Amortisation seiner Wohnliegenschaft einzusetzen.