Erhältlich gemacht hat er diese Summe nicht etwa durch Rückstellungen aus seinen Einkünften, sondern durch Erhöhung der auf der ebenfalls beschlagnahmten Liegenschaft in L.________ bestehenden Hypothek um CHF 37‘000.00. Durch diese ohne Wissen und Zustimmung der Staatsanwaltschaft vorgenommene Erhöhung der Hypothek hat der Beschwerdeführer im Ergebnis den Liquidationswert dieser beschlagnahmten Liegenschaft eigenmächtig geschmälert. Dass er effektiv nicht in der Lage gewesen ist, die 3. Rate in Sachen Hypothek mittels seiner Rentenzahlungen anzuäufnen, belegt der Beschwerdeführer in keiner Weise.