9 Der Beschwerdeführer hat im September 2018 à conto Hypothekarschuld für das 3. Quartal nicht nur den Betrag von CHF 16‘841.90 einbezahlt, sondern CHF 28‘000.00. Erhältlich gemacht hat er diese Summe nicht etwa durch Rückstellungen aus seinen Einkünften, sondern durch Erhöhung der auf der ebenfalls beschlagnahmten Liegenschaft in L.________ bestehenden Hypothek um CHF 37‘000.00.