Dieser Umstand hat der Beschwerdeführer jedoch für die hier interessierende Frage aufgrund seiner Mitwirkungspflichten selbst zu verantworten. 5.4 Der Beschwerdeführer ist der Bedingung nachgekommen, einen Beleg für die Begleichung der per 30. September 2018 fällig gewordenen Hypothekarschuld einzureichen. Da die Staatsanwaltschaft für diesen Fall lediglich die Prüfung der Freigabe des für das 2. Quartal geschuldeten Betrags in Aussicht gestellt hat, ist nicht zu beanstanden, dass sie den diesbezüglichen Betrag nicht ohne Weiteres umgehend freigegeben hat.