Gestützt auf die vorliegenden Akten sind die finanziellen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers undurchsichtig. Ob der Beschwerdeführer für die Monate Juli bis September 2018 Rückstellungen (im Betrag von monatlich CHF 5‘613.95 [bzw. ohne Amortisation: CHF 3‘947.30]) für die per 30. September 2018 fällig gewordene Hypothekarschuld im Gesamtbetrag von ebenfalls CHF 16‘841.90 hätte machen können, lässt sich somit nicht eruieren. Dieser Umstand hat der Beschwerdeführer jedoch für die hier interessierende Frage aufgrund seiner Mitwirkungspflichten selbst zu verantworten.