Dem Beschwerdeführer war die Haltung der Staatsanwaltschaft bezüglich finanzieller Tragbarkeit bekannt. Ist er anderer Meinung, so trifft ihn – v.a. wenn er seinen finanziellen Verpflichtungen der Bank gegenüber nicht mehr nachkommen kann/will und vor diesem Hintergrund (sinngemäss oder ausdrücklich) die Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte zur Deckung der Hypothekarschulden wünscht – eine Mitwirkungspflicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 257 vom 15. Dezember 2016 E. 6.2). Gestützt auf die vorliegenden Akten sind die finanziellen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers undurchsichtig.