Die Staatsanwaltschaft hat diesfalls lediglich die Prüfung des Freigabeersuchens in Aussicht gestellt. Zudem ist nicht zu beanstanden, dass sie diese Prüfung von der genannten Bedingung abhängig gemacht hat. Dem Beschwerdeführer war die Haltung der Staatsanwaltschaft bezüglich finanzieller Tragbarkeit bekannt.