hat, um die CHF 16‘841.90 der Bank gegenüber zu begleichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft aber nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft die Freigabe des vorgenannten Betrags zugesichert hat, wenn der Beschwerdeführer den Nachweis erbringe, dass er für die laufenden Verpflichtungen (d.h. die Hypothekarschuld für das 3. Quartal 2018, fällig per 30. September 2018) mit seinen laufenden Einkünften, d.h. mit den monatlichen Rentenzahlungen, aufkomme. Die Staatsanwaltschaft hat diesfalls lediglich die Prüfung des Freigabeersuchens in Aussicht gestellt.