Im hiesigen Verfahren geht es «lediglich» um die im Zeitpunkt der Beschlagnahmungen bereits aufgelaufene Hypothekarschuld für das 2. Quartal 2018, ausmachend CHF 16‘841.90, und somit nicht direkt um die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, die laufenden Hypothekarschulden mit einem Teil seiner Pensionskassenrente zu begleichen. Soweit nötig wird darauf nur am Rande eingegangen 5.3 Es ist mittlerweile auch von der Staatsanwaltschaft unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Hypothekarschuld für das 2. Quartal 2018 bzw. anfangs Juli 2018 nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt