Das entsprechende Verfahren BK 18 537 ist noch hängig und hier nicht weiter relevant. Im hiesigen Verfahren geht es «lediglich» um die im Zeitpunkt der Beschlagnahmungen bereits aufgelaufene Hypothekarschuld für das 2. Quartal 2018, ausmachend CHF 16‘841.90, und somit nicht direkt um die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, die laufenden Hypothekarschulden mit einem Teil seiner Pensionskassenrente zu begleichen.