Pra 105 Nr. 19] und Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 257 vom 15. Dezember 2016). Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrfach geltend, dass es ihm mit der Rente der Pensionskasse in der Höhe von monatlich CHF 9‘456.50 nicht möglich sei, die quartalsweise fällig werdende Hypothekarschuld in der Höhe von CHF 16‘841.90, ausmachend CHF 5‘613.95 pro Monat, zu begleichen. Die Staatsanwaltschaft ist anderer Meinung und hat dies dem Beschwerdeführer gegenüber laufend betont. Vor diesem Hintergrund hat sie ihm auch mitgeteilt, dass sie die Pensionskassenrente teilweise zur Deckung der Hypo-