Da der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdeverfahren nicht nur einen Entscheid der Staatsanwaltschaft anstrengt, sondern die Freigabe von CHF 16‘841.90 für die Begleichung der Hypothekarschuld für das 2. Quartal 2018 verlangt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Freigabe zu Recht verweigert hat oder nicht. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft haben sich hierzu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hinlänglich geäussert. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;