Ob sie damit eine Rechtsverzögerung begangen hat, wird unter E. 5.5 hiernach geprüft. Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die verlangten CHF 16‘841.90 nicht freigeben werde (Schreiben der Staatsanwaltschaft an den amtlichen Verteidiger vom 24. Oktober 2018).