Eine solche hat u.a. bzw. soweit hier interessierend zu erfolgen, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (mit seinen drei Teilgehalten «Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eingriffs») verletzt wird. Im Gegensatz zur beantragten Freigabe der Fahrzeuge und Schiffe ist die Staatsanwaltschaft materiell auf dieses Anliegen eingegangen, hat jedoch bis zur Einreichung der Beschwerde am 16. Oktober 2018 nicht förmlich darüber verfügt. Ob sie damit eine Rechtsverzögerung begangen hat, wird unter E. 5.5 hiernach geprüft.