5. 5.1 Wie erwähnt, sind Beschlagnahmungen aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die vom Beschwerdeführer beantragte Freigabe von CHF 16‘841.90 würde eine teilweise Aufhebung der Beschlagnahme darstellen (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 257 vom 15. Dezember 2016). Eine solche hat u.a. bzw. soweit hier interessierend zu erfolgen, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (mit seinen drei Teilgehalten «Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Eingriffs») verletzt wird.