Ferner verlangte er die Freigabe der angeblich zugesicherten CHF 16‘841.90 für die Hypothekarschuld für das 2. Quartal. Zwecks Klärung der Herkunft der einbezahlten Summe von CHF 28‘000.00 edierte die Staatsanwaltschaft bei der N.________-Bank die entsprechenden Kontounterlagen. Aus diesen ergab sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2018 seine auf der Liegenschaft in L.________ lastende Hypothek bei der N.________-Bank um einen Betrag von insgesamt CHF 37‘000.00 hatte aufstocken und sich das Geld hatte auszahlen lassen.