Erneut wies sie darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Hypothekarzinsen und Amortisationen grundsätzlich aus den laufenden Einnahmen beglichen würden müssten. Mit Schreiben vom 19. September 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen Beleg für die – bereits am 7. September 2018 erfolgte – Überweisung von CHF 28‘000.00 ab seinem Konto bei der N.________-Bank auf eines der Konten bei der M.________-Bank ein.